Stellung der Pflegeeltern nach dem neuen Kindschaftsrecht



Mit freundlicher Genehmigung von:

Rechtsanwälte
Müssemeyer & Imkamp
Am Dreieck 9
41564 Kaarst
Tel. (02131) 6 70 08, 6 70 09

INHALTSÜBERSICHT


I. Vertretung des Pflegekindes

1. In welchen Angelegenheiten können die Pflegeeltern das Pflegekind vertreten?
2. Welche zusätzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse haben die Pflegeeltern?
3. In welchen Angelegenheiten können die Pflegeeltern das Pflegekind nicht vertreten?
4. Können die Eltern des Pflegekindes die Vertretungsmacht der Pflegeeltern ergänzen oder einschränken?
5. Was können die Pflegeeltern tun, wenn die leiblichen Eltern die Vertretungsmacht zu sehr einschränken?


II. Umgangsrecht

1. Was bedeutet "Umgangsrecht'?
2. Wem steht ein Umgangsrecht zu?
3. In welchem Umfang besteht das Umgangsrecht?
4. Was bedeutet "beschützter Umgang"?


III. Verbleibensanordnung

1. Können die Pflegeeltern eine Wegnahme des Kindes verhindern?
2. Unter weichen Voraussetzungen kann das Kind bei den Pflegeeltern verbleiben?
3. Was hat sich nach der neuen Verbleibensanordnung geändert?


IV. Der Anwalt des Kindes

1. Was bedeutet "Anwalt des Kindes"?
2. Wann wird ein Verfahrenspfleger bestellt?
3. Wer kann zum Verfahrenspfleger bestellt werden?
4. Wann kann eine gerichtliche Bestellung unterbleiben?
5. Wer bezahlt den Verfahrenspfleger?


V. Das gerichtliche Vermittlungsverfahren

1. Welcher Zweck wird hiermit verfolgt?
2. Ablauf des gerichtlichen Vermittlungsverfahrens
3. Welche Hilfen können die Eltern in Anspruch nehmen?